FAQ Meldewesen

Hier finden Sie einige Fragen, die uns häufig gestellt werden, alphabetisch sortiert nach Stichworten.

Anmeldung

Wann muss ich mich beim Ärztlichen Bezirksverband Oberbayern (ÄBO) anmelden?

–          Nach Erhalt der ärztlichen Approbation und

  1. bei Verlegung des Tätigkeitsschwerpunktes nach Oberbayern oder
  2. bei nicht ärztlicher Tätigkeit mit Hauptwohnsitz in Oberbayern
    (Ausnahme: München Stadt/Land)

sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich anzumelden. Die Anmeldung nimmt sowohl der ÄBO wie auch der zuständige ÄKV entgegen.
Weitere Infos zur Neuanmeldung finden Sie hier.

 

Ärzteversorgung

Kann ich in der Bayerischen Ärzteversorgung bleiben, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehe und was passiert mit meinen Beiträgen zur Ärzteversorgung, wenn ich ins Ausland gehe?

Bitte wenden Sie sich an die Bayerische Ärzteversorgung, Denninger Str. 37, 81925 München, Tel. 089 9235-6, info@versorgungskammer.de Wichtige Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Bayerischen Ärzteversorgung.

 

Approbation/Berufserlaubnis

Wo kann ich meine Approbation/Berufserlaubnis beantragen?

Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin muss bei der Behörde des Landes gestellt werden, in dem Sie den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben (§ 35 der Approbationsordnung für Ärzte).
Für den Regierungsbezirk Oberbayern ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Regierung von Oberbayern unter: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/umwelt/approbation/

 

Arztausweis

Wer stellt mir einen Arztausweis aus?

Wenn Sie Mitglied ihres Ärztlichen Kreisverbandes sind, wird Ihnen dort auf Wunsch ein kostenloser Arztausweis ausgestellt. 

Weiter Informationen finden Sie hier.

 

Mitgliedschaft

Die Rente steht bevor, kann ich mich beim ÄBO abmelden?

Auch wenn Sie nicht mehr ärztlich tätig sind, sind Sie als Arzt oder Ärztin Mitglied des zuständigen ÄKV, sofern Sie Ihren Hauptwohnsitz in Oberbayern (außer München Stadt/Land) haben.

 

Kann ich freiwillig Mitglied beim ÄKV bleiben, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehe?

Nein, Sie werden Pflichtmitglied der Ärztekammer in dem Bundesland, in dem Sie ärztlich tätig sind oder, falls Sie nicht ärztlich tätig sind, wohnen. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn Sie ihre ärztliche Tätigkeit ins Ausland verlegen.

 

Kontakt

Tel: 0177 4649446
E-mail: info@aekv-nd-sob.de 

Anschrift

Ärztlicher Kreisverband
Neuburg-Schrobenhausen

Schrannenplatz C 209
86633 Neuburg/Donau